Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ unzulässig ist, da ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises diese Bezeichnung dahingehend missverstehen wird, dass der Werbende „Facharzt für ästhetische Medizin“ ist. Der durchschnittliche Verbraucher mache sich keine vertieften Gedanken darüber, welcher Art der Qualifikation der ästhetisch medizinisch tätige Arzt habe. Auch wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Patienten durch die streitgegenständlichen Angaben zu besorgen sei, sei der werbende Arzt verpflichtet, durch zumutbare Aufklärung dem Eindruck entgegenzuwirken, er sei entsprechender Facharzt (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2026 - 6 U 362/24).