Das Thüringer Oberlandesgericht (Urt. v. 18.08.2026, 7 U 293/25) hatte sich mit den Anforderungen an die ärztliche Dokumentation bei einer Schilddrüsenoperation zu befassen. Im Operationsbericht fanden sich keine detaillierten Angaben zur intraoperativen Darstellung und Schonung der Nebenschilddrüsen. Nach Einschätzung des Sachverständigen wäre eine Dokumentation bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Operation zu erwarten gewesen. Die sich daraus ergebene Vermutung einer fehlenden intraoperativen Schonung der Nebenschilddrüse konnte zur Überzeugung des Senates durch die Anhörung des operierenden Arztes und ergänzende Befragung des Sachverständigen geschlossen werden.