Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die bisherige Rechtsprechung zu Notarzthaftung bestätigt (Urt. v. 12.08.2025 – 2 U 36/23): Der Rettungsdienst im Land Brandenburg sei öffentlich-rechtlich organisiert. Ein Notarzt handele daher im Rahmen eines Rettungseinsatzes hoheitlich, sodass die Grundsätze der Amtshaftung anwendbar sind. Die Bewertung der Pflicht- und Rechtswidrigkeit der Handlungen des Notarztes hat sich dabei an den im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätzen zu orientieren. Dabei verdrängen die Regeln des Amtshaftungsanspruchs allgemeine deliktische Haftungsnormen.