Wir haben bereits auf die Entscheidung des 3. Senats des OLG Hamm vom 19.02.2025 – I-3 U 34/24 hingewiesen. Streitpunkt waren die Kosten einer Substitutionsbehandlung eines Kindes mit Hämophilie und deren Abgrenzung von einer Haftung aus einem Geburtsschaden. Das OLG betonte, dass eine Reserveursache, die ebenfalls zum eingetretenen Schaden geführt hätte, im haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zu berücksichtigen ist. Zwar trägt der Schädiger die Beweislast für solche hypothetischen Reserveursachen; jedoch ist zwischen Primär- und Sekundärschäden zu unterscheiden. Für Sekundärschäden gilt zugunsten des Schädigers ebenfalls das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. Diese Auffassung wurde nun durch den Bundesgerichtshof im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt (BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – VI ZR 66/25).