Auch durch eine Anstellung kann die Teilnahme eines Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung nicht auf mehr als einen Versorgungsauftrag erweitert werden. Dies hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt (BSG, Urteil vom 27.03.2025 – B 6 KA 27/24). Bereits in der Vergangenheit hatte das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein Arzt im Umfang von höchstens einem vollen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden kann. Die Erteilung einer weiteren Zulassung, auch mit nur einem halben Versorgungsauftrag, war ausgeschlossen. Mit dem aktuellen Urteil ist eine Erweiterung auch in der Form einer Anstellung nicht genehmigungsfähig (BSG, Urteil vom 27.03.2025 – B 6 KA 27/24).