Mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21 – veröffentlicht am 19.05.2022) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht abgelehnt. Seit dem 15.03.2022 müssen bestimmte Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheitswesen überprüfen, ob die Mitarbeiter:Innen vollständigen Impfschutz gegen Covid-19 haben und bei fehlendem Nachweis das Gesundheitsamt informieren. Diese Verpflichtung gilt im Zuge der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun weiterhin und ist von den Betroffenen Kliniken und Einrichtungen zu beachten. Eine solche Beachtung ist auch haftungsrechtlich geboten. Derzeit ist noch ungeklärt, inwieweit ein Verstoß gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht bei Infektionsausbrüchen in Kliniken zukünftig auch aus haftungsrechtlicher Perspektive bedeutsam wird. Im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagements sollte daher vorsorglich auch die im Infektionsschutzgesetz vorgesehene und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte einrichtungsbezogene Impfpflicht fokussiert werden. Zudem sollten diesbezüglich getroffene Maßnahmen dokumentiert werden, um bei etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geeignete Nachweise zu haben.