In Arzthaftungsprozessen wird häufig versucht, Nachbehandler als Zeugen zu benennen – etwa mit dem Argument, diese hätten die Fehlerhaftigkeit der vorangegangenen Behandlung festgestellt. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss jedoch erneut klargestellt, dass eine solche Zeugenvernehmung in der Regel nicht erforderlich ist.
Die medizinisch-sachverständige Bewertung von Befunden und die Begutachtung der umstrittenen Behandlung sind allein Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Ein Nachbehandler sei als Zeuge ohnehin wenig geeignet, da er aufgrund seiner eigenen Mitwirkung kaum in der Lage sei, eine vollständig objektive Darstellung abzugeben – zumal dies bedeuten könnte, die eigenen Behandlungsmaßnahmen zu hinterfragen (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.04.2025 und Urteil vom 13.05.2025 – 5 U 129/24).