Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem lesenswerten Hinweisbeschluss zur Bedeutung der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Bestimmung des von Physiotherapeuten einzuhaltenden Behandlungsstandards Stellung genommen. Eine Abweichung von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie begründet danach nicht automatisch einen Behandlungsfehlervorwurf.
Da die Richtlinie auch der Wirtschaftlichkeit dient, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob ein Abweichen von ihren Vorgaben einen Behandlungsfehler im Sinne des § 630a BGB darstellt. Im konkreten Fall lag nach sachverständiger Beratung kein Behandlungsfehler vor, da es sich lediglich um eine kurzfristige Abweichung von den in § 15 Heilmittel-Richtlinie vorgesehenen Vorgaben zum Beginn der physiotherapeutischen Behandlung handelte.
(OLG Schleswig, Beschluss vom 20.08.2025 – 4 U 26/25)