Der Bundestag hat nach einem langem Gesetzgebungsprozess im November 2025 beschlossen, den in § 23 GVG festgelegten Zuständigkeitsstreitwert für Verfahren vor den Amtsgerichten von 5.000 € auf 10.000 € anzuheben. Zudem wurde in § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG eine Spezialzuständigkeit der Landgerichte für „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ geschaffen. Damit werden künftig alle zivilrechtlichen, medizinrechtlichen Streitigkeiten vor den Landgerichten verhandelt. In anderen Bereichen des zivilrechtlichen Haftungsrechts wird hingegen häufiger das Amtsgericht zuständig sein. Die Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft (vgl. BT-Drs. 21/1849). Für bereits anhängige Verfahren gelten die neuen Regeln gemäß § 44 EGGVG nicht; es bleibt bei der bisherigen Zuständigkeit.