Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2025 (VI ZR 51/24) seine bisherige Rechtsprechung zur Reichweite der ärztlichen Aufklärung nach § 630e Abs. 1 BGB bestätigt. Wenn in einem Krankenhaus eine standardgerechte nächtliche Versorgung nicht gewährleistet ist, ist dies kein Umstand, der gesondert aufklärungspflichtig ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Abs 1. BGB betrifft lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über einen Organisationsfehler, wie z.B. eine mangelhafte Organisation eines nächtlichen ärztlichen Bereitschaftsdienst, ist dagegen nicht aufzuklären. Der Patient sei insoweit durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die sich bei Versäumnissen ergebende Haftung des Arztes für Behandlungsfehler geschützt.