Ist ein gerichtliches Gutachten mangelhaft, kann das Gericht nach § 8a Abs. 2 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) die Vergütung des Sachverständigen verweigern. In der Praxis ist dies besonders relevant nach einer erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Einen neuen Anwendungsbereich hat nun eine Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt (Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16) aufgezeigt: Das Landgericht verweigerte dem dortigen Sachverständigen die Vergütung, da das von dem Mediziner eingereichte Sachverständigengutachten offensichtlich von einer KI erstellt wurde. So enthielt das Gutachten etwa Formulierungen, die sich als Nachfrage, ob der Prompt richtig bearbeitet wurde, herausstellten. Die KI-Verwendung habe der Sachverständige nicht offengelegt und daher gegen seine Pflicht aus § 407a Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen.