Der Bereich der Dekubitusprophylaxe unterfällt nicht automatisch dem Bereich des vollbeherrschbaren Risikos gem. § 630h Abs. 1 BGB, wie das OLG Köln in einem Beschluss vom 03.12.2025 – 5 U 59/25 betont. Vollbeherrschbare Risiken seien dadurch gekennzeichnet, dass sie durch die Klinik oder den Praxisbetrieb gesetzt und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung objektiv voll ausgeschlossen werden können. Hiervon abzugrenzen seien Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus erwachsen und deshalb der Risikosphäre des Patienten zuzurechnen sind. Dazu zähle regelmäßig auch das Risiko, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einen Dekubitus zu erleiden. Die Ausbildung eines Dekubitus könne stets auch auf individuellen Risikofaktoren sowie den Besonderheiten der jeweiligen Behandlung beruhen.