Das Oberlandesgericht Thüringen hat mit Urteil vom 30.09.2025 (7 U 284/24) die bisherige Rechtsprechung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung bestätigt. Im Zusammenhang mit einer Schulteroperation rügte der Kläger, dass der vorgelegte Aufklärungsbogen vom Kläger nicht unterzeichnet worden ist. Dies führte indes nicht dazu, dass das Gericht nicht von einer hinreichenden Aufklärung ausgegangen ist: Der Beweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung sei nicht ausschließlich durch die Vorlage einer schriftlichen Dokumentation zu erbringen. Die Zeugenvernehmung des Arztes, der die Aufklärung durchgeführt hatte, habe zur Überzeugung des Senates ergeben, dass der Kläger umfassend über das geplante Vorgehen und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden sei. Insoweit reiche es aus, wenn der Zeuge sich nicht an die Details des Gespräches erinnere, jedoch glaubhaft seine regelmäßige Aufklärungspraxis schildern kann.