Allein der Umstand, dass ein gerichtlicher Sachverständiger weitergehende präoperative Laborkontrollen als „sinnvoll“ bezeichnet, führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines Behandlungsfehlers, wie das Oberlandesgericht Dresden überzeugend darlegt. Anknüpfungspunkt für einen Behandlungsfehlervorwurf ist allein das Zurückbleiben hinter dem ärztlichen Standard. Nur wenn eine präoperative Kontrolle aus der maßgeblichen ex ante Sicht zwingend indiziert war, kann ein Behandlungsfehler angenommen werden (OLG Dresden, Urteil vom 14.01.2025 – 4 U 2630/22). Die Entscheidung bestätigt erneut die hohe Bedeutung der kritischen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen. Ob der Sachverständige ex ante überobligatorisch weitere Maßnahmen durchgeführt hätte, ist für die Bewertung des Standards nicht entscheidend