Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat eine lesenswerte Entscheidung im Zusammenhang mit der Videovernehmung eines Zeugen getroffen (Urt. v. 13.02.2025 – 12 U 68/24). Der Zeuge befand sich zum Zeitpunkt der Vernehmung in Israel. Die Klägerin rügte daraufhin einen Verstoß gegen Art. 25 GG und § 363 ZPO und folgerte hieraus ein Beweisverwertungsverbot – ohne Erfolg. Zwar komme ein Verstoß gegen das Teritorialitätsprinzip aus Art. 25 GG, § 363 ZPO durch das Tätigwerden des deutschen Zivilgerichtes auf ausländischem Staatsgebiet in Betracht. Ob dies auch für eine Zeugenvernehmung im Wege der Videokonferenz gelte, könne allerdings offenbleiben, da jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot greife. Die Regelungen der Rechtshilfevorschriften dienen allein dem Schutz des betroffenen Staates und der Zielperson der Maßnahme, also des Zeugen. Da die Klägerin selbst nicht in den Schutzbereich der Maßnahme falle, greife kein Beweisverwertungsverbot.