Wenn sich der Praxisverkauf verzögert, weil sich das Nachbesetzungsverfahren hinzieht und sich in der Zwischenzeit das Praxissubstrat verflüchtigt, kann der Käufer nach Auffassung des OLG Hamm die Zahlung des Kaufpreises verweigern, obwohl ihm die Zulassung für den Praxissitz wirksam erteilt wurde (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2026, Az. 2 U 54/24). Ist die kaufvertraglich geschuldete Übertragung des Praxisbetriebes dann nicht mehr möglich, entfällt nach Auffassung des OLG Hamm der Kaufpreisanspruch nach § 326 Abs. 1, S. 1 BGB. Da die Zulassung als solche nicht veräußerungsfähig ist, kann der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch auch nicht auf die rechtskräftig übertragene Zulassung stützen.