Eine Person, die durch heterologe Insemination („Samenspende“) gezeugt wurde, kann gegenüber dem die Zeugung durchführenden Reproduktionsmediziner Auskunft über die Person des Spenders verlangen. Ob darüber hinaus auch Auskunft verlangt werden kann, wie viele Halbgeschwister gezeugt wurden, hängt nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 01.04.2026 – 17 U 60/24) von einer Einzelfallbetrachtung ab. Die auskunftsbegehrende Person müsse darlegen und ggf. beweisen, dass sie zur Verwirklichung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und des Familiengrundrechtes auf diese Auskunft angewiesen ist. Im konkreten Fall gelang es der Klägerin nicht, ein solches Interesse nachzuweisen.