Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 15.04.2026 – 5 U 117/25). hat herausgestellt, dass die Anordnung einer Thromboseprophylaxe nicht zur Erstversorgung zuzuordnen ist und daher keine hoheitliche Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist. Zur Erstversorgung gehören nur solche Maßnahmen, die aus medizinischen Gründen sofort notwendig sind, um den Patienten während des Entscheidungsprozesses über die Art der Heilbehandlung vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu bewahren. Eine Thromboseprophylaxe habe aber eine präventive Wirkung und betreffe daher nicht die eigentliche Entscheidung über die Art der Heilbehandlung.