Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Rettungsdienst im Land Brandenburg öffentlich-rechtlich organisiert ist und daher für Behandlungsfehler die Grundsätze der Amtshaftung Anwendung finden. Dies gilt auch dann, wenn der Träger des Rettungsdienstes private Unternehmen oder Leistungserbringer gemäß § 10 BbgRettG einsetzt. Die Übertragung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes führt nicht dazu, dass dieses Tätigkeitsfeld seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert.
Damit liegt die Passivlegitimation für Klagen wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einem Rettungs- oder Notarzteinsatz – auch bei Einbindung privater Leistungserbringer – bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.08.2025 – 2 U 36/23)