Nach dem Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Beschluss vom 10.09.2025 – VG 90 K 6/25 T -, kann ein außerberufliches Fehlverhalten nur dann berufsrechtliche Maßnahmen auslösen kann, wenn es das für den ärztlichen Beruf erforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt. Eine nicht-öffentliche Beleidigung unter vier Augen erreicht diese Schwelle nicht. Aufgrund des Strafrahmens des § 185 StGB (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei nicht öffentlicher Beleidigung) liege kein berufsrechtlich relevantes Verhalten vor.