Das Oberlandesgericht München hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses anlässlich eines Rechtsstreits wegen einer Corona-Impfung die obergerichtliche Rechtsprechung zum erforderlichen Umfang einer Berufungsbegründung bestätigt (Hinweisbeschluss vom 22.08.2025 – 1 U 543/25). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die Anfechtungsgründe im Einzelnen anführen. Wenn eine Fall umfassenden Anfechtung beabsichtigt ist. muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil infrage zu stellen. Dies führt dazu, dass sich die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken muss. Erfolgt dies nicht, ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig.