Die in der Humanmedizin in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung eines Diagnoseirrtums zum Befunderhebungsfehler gelten auch in der Tiermedizin. Dies gilt ebenso für die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler, wie das OLG Dresden jüngst bestätigte (Hinweisbeschluss vom 26.03.2025 – 4 U 1539/24). Trotz Beweislastumkehr in Folge eines groben Behandlungsfehlers scheidet allerdings eine Haftung aus, wenn das Krankheitsgeschehen bei Beginn der tierärztlichen Behandlung bereits so weit fortgeschritten war, dass eine Rettung des Tieres äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre.