Der BGH hat am 02.07.2025 (IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbot des § 32 Abs. 1 S. 1 BO-WL, nicht zu Unwirksamkeit eines Vermächtnisses zugunsten eines Arztes führt. Die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten verbiete es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, seien durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz zu treffen. Die Entscheidung hat eine hohe Praxisrelevanz, da sich die Frage der Drittwirkung auch in anderen Regelungsbereichen des ärztlichen Berufsrechtes stellt.