Mehrere Gerichte haben in jüngerer Zeit Haftungsverhältnisse bei Übernahme der besonderen ambulanten Heilbehandlung durch einen Durchgangsarzt näher beleuchtet. Übernimmt ein Durchgangsarzt die ambulante Heilbehandlung, kommt ein Behandlungsvertrag regelmäßig nur persönlich mit dem Durchgangsarzt zustande, auch wenn der Arzt in einem Krankenhaus angestellt ist. Die Behandlung durch den Durchgangsarzt erfolge aufgrund der Bestellung durch die Berufsgenossenschaft. Der Durchgangsarzt trete nicht als Vertreter des Krankenhauses auf (so schon LG Flensburg, Urteil vom 22.11.2024 – 3 O 324/16; LG Münster, Urteil vom 22.12.2011 – 111 O 76/10). Diese Rechtsprechung wurde nun auch durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt (OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2025 – 5 B 16/25).