Wenn eine Patientin aufgrund unzureichender Sedierung während einer Koloskopie aufgewacht und für wenige Minuten „typische Schmerzen einer Koloskopie“ verspürte, rechtfertigt dies nach Ansicht des OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 14.10.2025 – 4 U 781/25, nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Die Beeinträchtigung sei derart geringfügig, dass ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheine. Zudem kann eine Berufung bereits unzulässig sein, wenn sie sich nicht mit sämtlichen Gesichtspunkten befasst: Wird die Klage erstinstanzlich gegen einen Beklagten aufgrund fehlender Passivlegitimation abgewiesen, muss sich die Berufungsbegründung hiermit näher auseinandersetzen.