Bei der Erstellung von Gutachten in Arzthaftungsprozessen kommt es häufig vor, dass Sachverständige eine persönliche Untersuchung durchführen. Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 21.10.2025 – 5 W 24/25 - klargestellt, dass es im Ermessen des Sachverständige liege, ob bei einer solchen Untersuchung eine Vertrauensperson anwesend sein darf Die Ablehnung begründe keine Befangenheit des Sachverständigen. Im konkreten Fall sei die These des Sachverständigen nachvollziehbar, dass die Anwesenheit Dritter negative Antwortverzerrungen und emotionale Reaktionen auslösen und zur Gefahr einer Verfälschung der Untersuchungsergebnisse führen könne.