Das Landgericht Rostock hat sich mit der Frage der Veränderung des geburtshilflichen Standards durch medizinische Forschungsergebnisse auseinandergesetzt. Im Rahmen eines natürlichen Geburtsvorganges kam es bei einer Beckenendlagengeburt zu einer Hypovolämie, bei der keine ausreichende Menge sauerstoffreichen Blutes durch die Nabelschnur zum Fötus gelangt. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass man nach neueren Forschungsergebnissen einer derartigen Hypovolämie besser begegnet werden könne, wenn man das Kind nicht unmittelbar nach der Geburt abnable. Allerdings betonte er auch, dass es sich hierbei um neue Erkenntnisse handelt, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Geburt weder bekannt waren noch heute allgemein anerkannt und in die Leitlinien aufgenommen worden sind. Von daher ist bei der Arbeit mit medizinischen Sachverständigengutachten eine sorgfältige Analyse notwendig ist, ob die Forderungen eines medizinischen Sachverständigen den Stand der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung wiedergeben (LG Rostock, Urteil vom 30.06.2026, 10 O 991/22).