Das Oberlandesgericht Dresden hat erneut die Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nach § 529 ZPO hervorgehoben: Stützt das Erstgericht seine Tatsachenfeststellungen auf Zeugenvernehmungen und die Anhörung einer Partei, so ist eine erneute Vernehmung im Rahmen der Berufungsinstanz nicht zwingend. Eine erneute Beweisaufnahme ist nur dann geboten, wenn sich Zweifel aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder eine protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Will das Berufungsgericht von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichtes abweichen, so müssen sich hier konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit von der Berufung aufgezeigt werden (OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 22.06.2026, 4 U 265/26).