Das Oberlandesgericht Dresden hat seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei behaupteten Lagerungsschäden während einer Operation bestätigt. Zwar gehöre die ordnungsgemäße intraoperative Lagerung grundsätzlich zum voll beherrschbaren Risikobereich der Behandler. Die gesetzliche Vermutung nach § 630h Abs. 1 BGB greift jedoch nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der festgestellte Nervschaden tatsächlich auf die Lagerung zurückzuführen ist. Kommen auch andere Ursachen für die Nervenschädigung in Betracht, etwa eine Blutung oder operative Eingriffe im Nervenbereich, greift die Norm nicht (OLG Dresden (4. Zivilsenat), Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25).