Das Oberlandesgericht Köln betont, dass eine schlüssige Darlegung eines Haushaltsführungsschadens einen Vortrag erfordert, welche Hausarbeiten er in welchem zeitlichen Umfang vor dem schädigenden Ereignis ausgeübt hat, die er infolge des schädigenden Ereignisses nicht mehr ausüben kann. Hausarbeiten, die auf ein volljähriges, nicht unterhaltsberechtigtes Kind entfallen, sind bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens nicht zu berücksichtigen. Wenn bereits vor dem schädigenden Ereignis Hausarbeiten etwa aufgrund einer Vorerkrankung nur mit einem höheren Zeitaufwand erledigt werden konnten, ist der Zeitaufwand im Rahmen der Schadensermittlung auf den von einer Hilfskraft benötigten Zeitaufwand zu kürzen und zu verringern (OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2026 – 5 W 15/26).